Will ein Arbeitgeber nach ordentlicher Kündigung für die Restlaufzeit den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen, kann er ihn im gegenseitigen Einvernehmen freistellen. Eine einseitige Freistellung ist grundsätzlich nicht möglich. Ist sie ausnahmsweise zulässig - z.B. als milderes Mittel gegenüber einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund - beseitigt sie regelmäßig nicht die Pflicht zur Vergütung (BAG v. 4.6.1964 AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
Nach Ansicht der Spitzenverbände der Versicherung führt die unwiderrufliche Freistellung dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit der Freistellung beendet ist und die Sozialversicherungspflicht entfällt (Niederschrift der Spitzenverbände Personalmagazin 2005, 42 f). Dieser Ansicht hat sich das BSG nicht angeschlossen und klargestellt, dass auch bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung ein sozialversicherungspflichtiges Rechtsverhältnis besteht (BSG 24.9.2008 B 12 Kr 27/07 R).
Folge der Ansicht der Spitzenverbände wäre gewesen, dass das fortgezahlt Entgelt kein sozialversicherungpsflichtiges Arbeitsentgelt, sondern Abfindung wäre. Entsprechend erhielte der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperre und wäre damit auch nicht über die Agentur krankenversichert.
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