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Frachtbrief
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Mit Frachtbrief wird ein Nachweis über den Abschluss eines Frachtvertrages zwischen Absender und Frachtführer und die Übergabe des zu transportierenden Gutes an den Frachtführer bezeichnet (§ 408 HGB). Der Frachtbrief ist, im Gegensatz zum Ladeschein, kein Wertpapier, beweist aber, widerleglich, oben genannte Umstände (§ 409 HGB).

Ein Exemplar des Frachtbriefes erhält der Absender, ein Exemplar der Frachtführer und ein Exemplar begleitet den Transport.

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