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Mit Fortsetzungsfeststellungswiderspruch wird ein Widerspruch bezeichnet, der eingelegt wird nachdem der Verwaltungsakt sich erledigt hat. Umstritten ist, ob ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist. Die Rechtsprechung und mit ihr die h.M. lehnt das ab und hält einen Widerspruch dann für unzulässig, da eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht Aufgabe der Behörde und auch nicht vom gleichen Gewicht die Feststellung durch ein Gericht sei (BVerwG 26, 156; BVerwGE 81, 226).
Die andere Ansicht misst dem Widerspruch die gleiche Funktion wie einem Urteil zu und bejaht die Notwendigkeit (Kopp/Schenke VwGO vor § 68 Rn. 2).
Folgt man der Rechtsprechung so ist bei der Frist zu beachten, dass die Rechtsmittelbelehrung sich regelmäßig nur auf einen Widerspruch bezieht und daher bezüglich der Fortsetzungsfeststellungsklage unvollständig ist, so dass gemäß § 58 VwGO die Jahresfrist zu laufen beginnt. Das gilt allerdings nur, wenn die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt.
Beispiel: B bekommt von der zuständigen Behörde am 2.5.2006 eine Haltungsuntersagung für seinen Kampfhund. In der Rechtsmittelbelehrung wird B über die Monatsfrist für den Widerspruch belehrt. Am 20.5. wird der Kampfhund Opfer eines tödlichen Unfalls. Am 20.6.2006 erhebt B eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung, weil er sich in Zukunft weitere Kampfhunde zu legen will. Die Klage ist aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung trotz Ablauf der Monatsfrist noch zulässig.
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