Mit Forderung bezeichnet man, einen sich aus Vertrag oder Gesetz ergebende Anspruch eines Gläubigers gegen seinen Schuldner.
Mit Forderungsrecht bezeichnet man das subjektive Recht eine Forderung geltend zu machen. Das BGB verwendet den Begriff allerdings nur in § 335 BGB im Zusammenhang mit Leistungsversprechen an Dritte.