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Finalnexus
(recht.straf.bt.249)
    

Im Strafrecht bezeichnet man mit Finalnexus die notwendige Zweckverbindung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme beim Tatbestand des Raubs gemäß § 249 StGB:

Das Nötigungsmittel muss zum Zweck der Wegnahme eingesetzt werden. Der Finalnexus ist neben dem Tatbestandsvorsatz im subjektiven Tatbestand zu prüfen.

Beispiel: A sperrt B in dessen Keller ein um die Wohnung leerräumen zu können. => Finalnexus (+)

Beispiel: A sperrt B in dessen Keller ein, um ihm eins auszuwischen. Als er auf dem Rückweg aus dem Keller eine wertvolle Vase sieht beschließt er diese mitzunehmen. => Finalnexus (-)

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Auf diesen Artikel verweisen: § 249 StGB Raub * Raub/Raubüberfall Werbung: