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Fernmeldegeheimnis
(recht.oeffentlich.grundrechte.art10)
    

Das Fernmeldegeheimnis umfasst alle nichtschriftlichen, Wege der Individualkommunikation wie z.B. Telefon, Funk etc.

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (BVerfG v. 2.3.2006 (Az. 2 BvR 2099/04).

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