Mit Feindstaatklauseln werden die Regelungen in Art. 107 und Art. 52 der Charta der Vereinten Nationen bezeichnet.
Art. 107 der Charta regelt, dass Maßnahmen der vertragschließenden Mächte (z.B. USA, Großbritannien, Frankreich) gegenüber Feindstaaten aus dem 2. Weltkrieg
(z.B. Deutschland, Japan), die Folge des Krieges sind, von Regelungen der
Charta nicht betroffen sind. D.h. die Maßnahmen gegen Deutschland wurden
nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen die Charta der Vereinten Nationen
verstießen.
In Art. 53 der Charta ist festgelegt, dass von der dort geregelten
Zustimmungsbedürftigkeit für Zwangsmaßnahmen, Ausnahmen für Zwangsmaßnahmen
gegenüber Feindstaaten gelten, soweit diese im Rahmen von Maßnahmen i.S.d. des
Art. 107 der Charta oder in regionalen Abkommen vorgesehen sind und sich
gegen die Wiederaufnahme einer Angriffspolitik durch die Feindstaaten
richten. D.h. die Alliierten hätten in diesem Rahmen gegen Deutschland
Zwangsmaßnahmen ohne Zustimmung des Sicherheitsrates anwenden dürfen.
Die Feindstaatklauseln sind zwar immer noch Bestandteil der Charta der vereinten Nationen haben ihren Sinn aber verloren, da nach Abschluss des
Atomwaffensperrvertrages die USA, Großbritannien und Frankreich erklärt haben, dass Art. 53 und 107 der Charta kein Recht zur gewaltsamen Intervention in Deutschland gewähren. Mit Russland wurde ähnliches in den
Ostverträgen vereinbart.
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