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Familie, Begriff
(recht.oeffentlich.grundrechte.art6 und recht.zivil.materiell.familie)
    

Mit Familie i.S.v. Art. 6 GG wird die Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern bezeichnet. Dabei geht das Grundgesetz zwar ursprünglich von verheirateten Eltern mit in der Ehe geborenen Kindern aus, der Familienbegriff ist heute aber auch auf nicht auf diesen Kernbegriff beschränkt sondern wurde und wird vom Bundesverfasssungsgericht entsprechend der gesellschaftlichen Entwicklung erweitert.

So umfasst der Familienbegriff auch andere Formen des Zusammenlebens zwischen Eltern und Kindern, so Gemeinschaft zwischen Eltern und Adoptiv- und Pflegekindern (BVerfG NJW 1964, 1563) die Gemeinschaft der nichtverheirateten Mutter mit ihrem Kind (BVerfG NJW 1964, 1563), die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern (BVerG NJW 1974, 268), die Gemeinschaft des nichtverheirateten Vaters mit seinem Kind (BVerfG NJW 1978, 33) und die gleichgeschlechtliche Beziehung mit Kindern (BVerfG NJW 2013, 847, 850 f).

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Auf diesen Artikel verweisen: Art. 6 GG [Schutz von Ehe und Familie] Werbung: