(1) Lehnt der Dispache den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht.
(2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.
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