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§ 35 FamFG Zwangsmittel
(gesetz.famfg)
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(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.

(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.


§ 35 FamFG betrifft vom Gericht in Familiensachen von Amts wegen verhängte Zwangs- und Ordnungsgelder (z.B. um einen Beteiligten zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren anzuhalten).

Nicht unter § 35 FamFG fallen Zwangsmittel die im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf Antrag eines Beteiligten verhängt werden, z.B. um den Gegner zur Erfüllung eines titulierten Auskunftsanspruches zu zwingen, diese werden nach § 120 FamFG in Verbindung mit § 888 ZPO verhängt und sind von dem Antragsteller dann im "Parteibetrieb" zu vollstrecken.

Die Beitreibung erfolgt von Amts wegennach der JBeitrO (vgl § 1 JBeitrG) Werbung:

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