(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
Hinweis:§ 184 FamfG ist eine Sonderregelung zu § 40 FamfG.
Abs. 1 gilt für alle Beschlüsse in Verfahren nach § 169, d.h. auch für Nr. 2 und 3 (Vgl. § 894 ZPO), nicht aber Abs. 2, dieser gilt nicht für Nr. 2 und 3.
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