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§ 45 FamFG Formelle Rechtskraft
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-3)
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Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.


Im Falle der unanfechtbaren Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch das OLG gegen den Beschwerdebeschluss (§ 70 FamFG) - tritt die Rechtskraft gleichwohl erst nach Ablauf der Monatsfristen ein, anders wäre es nur, wenn eine Entscheidung generell nicht anfechtbar ist, was hier nicht der Fall ist, da sich die Unanfechtbarkeit erst aus einer Entscheidung des OLGs ergibt (Vgl. BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder 43. Edition, § 45 Rn. 3 f).

Nur die Endentscheidungen des BGH werden mit Erlass rechtskräftig, da diese gemäß § 74 FamFG generell nicht anfechtbar sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung Werbung: