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Fahrerflucht
(recht.straf.bt.142)
    

Der Tatbestand der Fahrerflucht ist in § 142 StGB unter Strafe gestellt. Die offizielle Bezeichnung lautet "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".

Nach § 142 StGB ist es nach einem Unfall erforderlich, dass man

  1. den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeug und die Art der Beteiligung ermöglicht
  2. oder soweit kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden oder bereit ist die Feststellungen zu treffen, eine angemessene Zeit wartet.

Hat man sich nach angemessener Wartefrist entfernt, so muss man die Feststellungen von Person, Fahrzeug und Art der Unfallbeteiligung unverzüglich nachträglich ermöglichen, z.B. indem man den Unfall einer nah gelegenen Polizeidienststelle meldet.

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