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Der Tatbestand der Fahrerflucht ist in § 142
StGB unter Strafe gestellt. Die offizielle Bezeichnung lautet
"Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".
Nach § 142 StGB ist es nach einem Unfall erforderlich, dass man
- den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeug und die Art der Beteiligung ermöglicht
- oder soweit kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden oder bereit ist die
Feststellungen zu treffen, eine angemessene Zeit wartet.
Hat man sich nach angemessener Wartefrist entfernt, so muss man die
Feststellungen von Person, Fahrzeug und Art der Unfallbeteiligung
unverzüglich nachträglich ermöglichen, z.B. indem man den Unfall einer
nah gelegenen Polizeidienststelle meldet.
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