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Wirkt eine rechtlich erhebliche Handlung zurück, so sagt man, dass die Wirkung ex tunc eintrete. Wirkt etwas nur vom
Zeitpunkt seines Geschehens an, so spricht man von einer Wirkung ex nunc.
Als Merkhilfe kann hier dienen, "ex nunc" wirkt von "nun"
an.
Beispiel: Die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wirkt gemäß § 142 BGB ex tunc, da das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist.
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