Im Strafrecht wird mit Extraneus (Plural Extranei) ein Teilnehmer an einem Amtsdelikt bezeichnet, der selbst nicht Amtsträger ist.
Im Erbrecht wird mit Extraneus ein Erbe bezeichnet, der außerhalb der gesetzlichen Erbfolge steht, d.h. der weder ein Vorfahre noch ein Nachfahre noch ein Abkömmling von diesen ist.
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