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Exkulpation
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Lat. für Entschuldigung. Der Begriff Exkulpation wird inbesondere im Zusammehang mit § 831 BGB für die Möglichkeit gebraucht, sich durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Leitung des Verrichtungsgehilfen der Haftung für die von ihm verursachten Schäden zu entziehen.

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