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Exequatur
(recht.voelker)
    

1. Mit Exequatur wird die Zustimmung des Aufenthaltsstaats zur Ernennung eines eines Konsuls bezeichnet.

2. Außerdem wird mit Exequatur die Ausstattung eines in einem fremden Staat gefällten Urteils mit Vollstreckungswirkung für das Inland bezeichnet.

Ist eine Exequatur erforderlich (das ist z.B. nicht der Fall bei entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommen) ist sie von einem Gericht vorzunehmen mittels Urteil (§§ 722, 723 ZPO).

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