Der Reichstag zu Worms hat am 7. Augsut 1495 per Reichsgesetz
den ewigen Landfrieden beschlossen. Damit sollte das mittelalterliche
Fehderecht abgeschafft werden. Für
alle Ansprüche sollte dann der Rechtsweg gelten. Als oberste
Rechtsinstanz wurde das
Reichskammergericht geschaffen.
"1. Ende des Fehderechts in Deutschland. Von dem Tage der Verkündung
ab darf niemand, von was Würden, Stand und Wesen er sei, den Anderen
befehden, bekriegen, berauben noch auch einige Schloß, Städt, Märkt
absteigen oder ohne des Anderen Willen mit gewaltiger Tat freventlich
einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in anderem Wege beschädigen;
auch niemand solchen Tätern Rat Hilfe oder in anderer Weise Beistand tun,
auch sie wissentlich nicht beherbergen, äzen und tränken, sondern wer
zu dem anderen zu sprechen vermeint, der soll solches suchen und tun an
den Enden und Gerichten, da die Sachen hiervor und jetzt in der Ordnung
des Kammegerichts zu Austrag vertädinget seien.
2. Und darauf haben wir alle offene Fehde und Verwahrung durch das ganze
Reich aufgehoben und abgetan.
3. Wer den Bestimmungen zuwiderhandelt, der soll "mit der Tat von Recht,
zusammt anderen Pönen, in unsere und des heiligen Reichs Acht gefallen
sein, die Wir auch hiermit in unsere und des heiligen Reichs Acht erkennen
und erklären".
(...)
12. Und soll dieser Frieden und Gebot dem gemeinen unseren des Reiches
Recht und anderen Ordnungen und Geboten, vormals ausgegangen, nit abbrechen,
sonder des mehreren und auf Stand jedermann nach dieser Verkündung ihn
zu halten schuldig sein.
Aus: Rönnefarth, Konferenzen und Verträge, Teil II, 3. Band, S. 6f.