Das europäische Gericht erster Instanz ist ein dem europäischen Gerichtshof vorgeordnetes eigenständiges Gericht.
Gegen seine Urteile kann beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Das europäisches Gericht erster Instanz ist gemäß Ratsbeschluss 88/591 zuständig für:
- Klagen der Bediensteten gegen die Organe und sonstigen Institutionen der Gemeinschaft (Art. 236 EGVA)
- Klagen von natürlicher oder juristischer Personen:
- Nichtigkeitsklagen (Art. 230 Abs. 4 EGVA)
- Untätigkeitsklagen (Art. 232 Abs. 3 EGVA)
- Schadensersatzklagen wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft (Art. 235 EGVA)
- Schiedsklagen (Art. 238 EGVA)
- Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Aussetzung der Vollziehung von Maßnahmen Gemeinschaftsorgans (Art. 243 EGVA)
Zu den verbleibenden Zuständigkeiten des europäischen Gerichtshofs siehe dort.
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