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Erziehungshilfe
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Erziehungshilfe wird die Hilfe zur Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen bezeichnet, auf die der Personensorgeberechtigte Anspruch hat, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 SGB VIII).

Die Erziehungshilfe besteht aus Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung (§ 28 SGB VIII).

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Auf diesen Artikel verweisen: Altersgrenzen im Recht Werbung: