Mit öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch wird der dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch verwandte Anspruch auf Rückerstattung rechtsgrundlos erlangter Leistungen bezeichnet. Bei Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt ist er in § 49a VwVfG geregelt. Hier gilt hinsichtlich einer Entreicherung § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG.
Soweit eine Regelung wie in § 49a VwVfG nicht besteht, gibt es den allgemeinen Erstattungsanspruch, der sich hinsichtlich der Voraussetzungen an den Rechtsgedanken des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs orientiert. Die Behörde kann sich hier allerdings gegenüber dem Bürger nie auf Entreicherung berufen und der Bürger nur in den vom Gesetz normierten Fällen (z.B § 87 Abs. 2 BBG bzw. § 53 Abs. 2 BRRG).
Für den Erstattungsanspruch ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg eröffnet wenn das der Leistung zugrunde liegende Verhältnis aus öffentlich-rechtlich war.
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