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Im Urheberrecht bezeichnet man mit Erschöpfungsgrundsatz, den Grundsatz, dass sich das Verbreitungsrecht eines Urhebers am Original oder Vervielfältigungsstücken erschöpft, wenn er diese zuvor in Verkehr gebracht hat.
Eine Weiterverbreitung dieser Originale oder Vervielfältigungsstücke ist dann nicht mehr von seiner Zustimmung abhängig, soweit nicht andere Verwertungsrechte verletzt werden (§ 17 Abs. 2 UrhG).
Für Computerprogramme gibt es eine spezielle Regelung dieses Grundsatzes in § 69c Abs. 3 S. 2 UrhG.
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