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Mit Ersatzhaftung wir die Haftung fernerer Verwandter in gerader in Linie vor näheren bezeichnet, wenn diese nicht Leistungsfähig (§ 1607 Abs. 1 BGB) sind oder sich der der Leistung entziehen (§ 1607 Abs. 2 BGB). Das gilt auch für den betreuuenden Elternteil.
Entzieht sich der Leistungspflichtige trotz Leistungsfähigkeit ist eine Inanspruchnahme des ferneren Verwandten nur möglich, wenn Vollstreckungsversuche nachweisbar fehlgeschlagen sind oder nachweisbar keinen Erfolg versprechen.
Beispiel: A ist der Sohn des D und der M. Dieser entzieht sich seiner Leistungspflicht. Auch die Mutter des A leistungsunfähig. Daher kann A im Wege der Ersatzhaftung auch die Eltern des D und der M, seine Großeltern, auf Unterhalt in Anspruch nehmen.
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