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Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges in Widerrufs- und Unterlassungsfällen
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

In Widerrufs- und Unterlassungsfällen, d.h. wenn der Widerruf oder die Unterlassung einer Äußerung Gegenstand der Klage ist, ist Anspruchsgrundlage in der Regel § 1004 BGB analog. Fraglich ist welcher Rechtsweg in diesen Fällen eröffnet ist.

Ist die Äußerung öffentlich-rechtlich so kann man nach der Kehrseitentheorie davon ausgehen, dass auch die Aufhebung auf dem öffentlich-rechtlichen, d.h. dem Verwaltungsrechtsweg erfolgen muss. Andernfalls wäre der Zivilrechtsweg eröffnet. Um die Äußerung qualifizieren zu können, ist auf den Sachzusammenhang der Äußerung abzustellen.

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