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Ermessensspielraum, Ermessensreduzierung auf Null
(recht.oeffentlich.at)
    

Man spricht von einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn der Ermessensspielraum der Verwaltung aufgrund der Umstände soweit reduziert ist, dass die Verwaltung trotz Ermessens nur noch eine fehlerfreie Entscheidung treffen kann. Eine Reduzierung kann z.B. eintreten aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, bei Eingreifen von Grundrechten und bei erheblichen Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter.

Beispiel: B ist infolge starken Alkoholkonsums im Winter auf einer Parkbank eingeschlafen. Es kommt eine Polizeistreife vorbei die ihn sieht. Gemäß § 11 HSOG haben die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden ein Entschliessungsermessen ("können die erforderlichen Maßnahmen treffen"), dieses ist hier aber auf Null reduziert. Die Polizei muss hier eingreifen und sich um den B kümmern, da er ansonsten zu erfrieren droht.

Siehe auch unter Ermessen.

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