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Von Erfolgshonorar spricht man, wenn die Bezahlung eines Anwalts von der erfolgreichen Beendigung des Mandats abhängig gemacht wird.
Beispiel: A beauftragt den Rechtsanwalt R mit dem Einklagen einer Forderung. Sie vereinbaren, dass R 10 % der Forderungssumme erhält, wenn A die Klage gewinnt.
Erfolgsabhängige Honorare galten lange Zeit als sittenwidrig (BGHZ 51, 290; BGHZ 39, 148; BGHZ 34, 70). Das Bundesverfassungsgericht hat aber am 19.12.2007 entschieden, dass Erfolgshonorare im Einzelfall zulässig sein können, z.B. dann, wenn ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars der Rechtssuchende von einer Rechtsverfolgung absehen würde.
Beispiel: Die Erben eines von den Nationalsozialisten Verfolgten, wollen Ansprüche wegen eines enteigneten Grundstücks durchsetzen. Sie vereinbaren mit der Rechtsanwältin als Honorar 1/3 der erstrittenen Beträge.
Gemäß den Ausführungen des BVerfG hat der Gesetzgeber nun bis zum 30. Juni 2008 Zeit,
eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot
anwaltlicher Erfolgshonorare anwendbar".
Siehe auch unter Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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