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Erbschaftsvertrag
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Siehe § 311b Abs. 5 BGB.

Ein Erbschaftsvertrag wird unter künftigen gesetzlichen Erben über das Erbe oder Pflichteilsansprüche getroffen. Der Erblasser ist an diesem Vertrag nicht beteiligt.

Ein Erbschaftsvertrag hat nur schuldrechtliche Wirkung unter den Beteiligten, das Erbrecht wird dadurch nicht geändert. Werden die Vertragsbeteiligten nicht Erben, entfällt die Geschäftsgrundlage.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass Werbung: