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Erbschaftsvertrag
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Siehe § 311b Abs. 5 BGB.

Ein Erbschaftsvertrag wird unter künftigen gesetzlichen Erben über einen Erbteil oder Pflichteilsanspruch getroffen werden. Der Erblasser ist an diesem Vertrag nicht beteiligt.

Ein Erbschaftsvertrag hat nur schuldrechtliche Wirkung unter den Beteiligten, das Erbrecht wird dadurch nicht geändert. Werden die Vertragsbeteiligten nicht Erben, entfällt die Geschäftsgrundlage.

Beispiel: Verpflichtung zur Übertragung eines Erbteils (Erbteilsübertragung) nach dem Todesfall gegen mit Übertraung fällige Gegenleistung; Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (FG Münster 17.2.2011 Az. 3 K 4815/08); Vertrag über die Verpflichtung zur Annahme/Ausschlagung eines Erbteils

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Auf diesen Artikel verweisen: § 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass Werbung: