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Mit Erbschaftsteuer wird die Steuer bezeichnet, die den Vermögenserwerb von Todes wegen erfasst.
Nicht versteuert wird die Erbschaft soweit der Wert die Freibeträge nicht übersteigt (Stand 1.10.2016), §§ 15, 16 ErbStG:
Ehegatten | 500.000,- |
Eingetragene Lebenspartner | 500.000,- |
Kinder, Stiefkinder u. vollwaise Enkelkinder | 400.000,- |
Enkelkinder | 200.000,- |
Eltern/Großeltern | 100.000,- |
andere Verwandte (Nichten, Neffen etc.) | 20.000,- |
alle Übrigen Empfänger | 20.000,- |
Die gleichen Freibeträge gelten für die Schenkungsteuer innerhalb eines 10Jahres-Zeitraums.
Soweit ein zu versteuernder Betrag verbleibt ist dieser mit dem Satz zu versteuern, der sich aus der Steuerklasse des Erben und der Höhe der Erbschaft ergibt.
Bei dem zu versteuernden Betrag sind aber über den Freibetrag hinaus selbt genutzte Wohnimmobilien und bei Ehegatten in Zugewinngemeinschaft Zugewinnansprüche abzuziehen.
Bei der Frage, ob der 10Jahreszeitraum erfüllt ist, bzw. welche Übertragungen inden 10Jahreszeitraum fallen, kommt es darauf an, wann der Beschenke frei über das Geschenkte verfügen kann. Bei Grundstücksschenkungen wird allerdings die Entstehung der Steuer vorverlagert auf das Entstehen des Anspruch auf Eintragung im Grundbuch. D.h. regelmäßig auf den Vertagsschluss.
Der Zeitraum berechnet sich nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB (BFH Urt. v.28.3.2012, II R 43/11):
- Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.
- Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist § 108 Abs. 3 AO nicht anzuwenden.
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