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(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht
oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu
richten, die der Kommission von diesem Mitgliedstaat nach
Artikel 78 mitgeteilt wurden.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes
der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden
soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt
werden soll, bestimmt.
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