(1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen,
dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten
wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
(2) Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes
wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.
(3) Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen
wird, unterliegt dem gewählten Recht.
(4) Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die
Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen.
Hinweis: Bei Bürgern aus Aserbaidschan, Kasaschstan, der russichen Föderation, Ukraine, Usbekistan, Türkei und dem Iran die zwar in Deutschland leben aber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen ist aufgrund vorrangiger völkerrechtlicher Verträge (Art. 75 EuErbVO eine Rechtswahl nicht möglich.
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