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Artikel 4 EuErbVO Allgemeine Zuständigkeit
(gesetz.erbrvo)
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Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

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Auf diesen Artikel verweisen: Artikel 6 EuErbRVO Unzuständigerklärung bei Rechtswahl Werbung: