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Erbrecht, Auslandsberührung
(recht.zivil.materiell.ipr)
    

Inhalt
             1. Schweiz

1. Schweiz

Bei in der Schweiz belegenen Immobilien gilt gemäß Art. 90/91 IPRG Schweiz das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts:

Art. 90

Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.

Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.

Art. 91

Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.

Bei dem deutschen Kollisionsrecht handelt es sich um die EU-Erbrechtsverordnung, die auf das Recht des letzten Aufenthaltes abstellt.

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