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Von Entziehen im Sinne von § 170 StGB spricht man, wenn ein Täter einer bestehenden Unterhaltspflicht nicht nachkommt, d.h. wenn er an sich geschuldeten Unterhalt nicht zahlt. § 170 StGB ist insoweit ein Unterlassungsdelikt. Allerdings kann auch die Herbeiführung einer Leistungsunfähigkeit, d.h. positives Tun, hier zur Erfüllung des Tatbestandes führen:
LG Stuttgart, Urteil v. 13.12.1995 Az. 38 Ns 451/95
"Grundsätzlich ist es einem Unterhaltsverpflichteten nicht verwehrt, die Arbeitsstelle zu wechseln. Dies gilt aber dann nicht, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt. Dabei verwehren nur schwerwiegende Gründe dem Unterhaltspflichtigen nach Treu und Glauben die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit (vgl. BGH aaO, 734). Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben liegt dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier der Angekl. - den Arbeitsplatz auch deshalb aufgibt, weil er keinen Unterhalt mehr bezahlen will. Diese Grundsätze sind auch bei der strafrechtlichen Beurteilung einer Unterhaltspflichtverletzung anzuwenden"
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