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Mit Endurteil, wird das bezüglich des entschiedenen Teils der Klage endgültige, eine Instanz abschließende, Urteil bezeichnet (§ 300 ZPO).
Das Endurteil kann sich auf die ganze Klage oder einen Teil (sog. Teilurteil) beziehen, es ist aber entsprechend des Gesetzeswortlautes (siehe § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO) in beiden Fällen ein Endurteil.
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