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Empfängerhorizont, objektiver
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Empfängerhorizont wird bei der Auslegung von Willenserklärungen das Verständnis des Empfängers der Willenserklärung bezeichnet.

Dabei muss der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und Berücksichtigung der Verkehrssitte auslegen, und darf nicht willkürlich von der ihm günstigsten Auslegung ausgehen.Maßgeblich ist demzufolge, wie die Willenserklärung von einem verständigen Empfänger verstanden worden wäre (=objektiver Empfängerhorizont).

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