Die Beweiskraft einer unsignierten eMail ist, da sie keinerlei Schutz gegen Fälschung bietet, vor Gericht sehr gering. Sie gilt bestenfalls als eine Art Indiz für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen.
Wird für die Nachricht aber eine sog. De-Mail nach dem De-Mail-Gesetz genutzt, so kann "der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde. " (§ 371a ZPO)
Für den Versand einer eMail kommt eine solche Indizwirkung sogar nur dem Sendeprotokoll zu (LG Darmstadt v. 17.12.1992 Az. 9 O 170/92). Das AG Hannover geht hier etwas weiter, und spricht davon,
dass man bei einer "in sich schlüssig und vollständig" wirkenden eMail und einem Sendeprotokoll (das das Datum des Ab- und des Zugangs der eMail enthält) vom Zugang ausgehen dürfe (AG Hannover v. 20.12.1999 Az. 518 C 13916/99). Allerdings ist dies nur die Meinung eines Amtsgerichts, d.h. der untersten Instanz.
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