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Elternzeit/Elterngeld
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial und recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Kündigung

Mit Elternzeit wird die Zeit bezeichnet, in der ein Arbeitnehmer zur Erziehung eines Kindes beruflich aussetzen kann. Während dieser Zeit (max. 1 Jahr) wird Elterngeld gezahlt.

Der Rechtsanspruch auf Elternzeit und die Einzelheiten der Augestaltung sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, die Hauptpflichten sind aber suspendiert man spricht von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Dies hat zur Folge, dass Wartezeiten, die wie § 1 KSchG an den Bestand des Arbeitsverhältnisse anknüpfen nicht unterbrochen werden (Vgl. Reinecke in Personalbuch Rn. 53 zu Elternezit).

1. Kündigung

Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot durch den Arbeitgeber.

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