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Verwirkung des Elternunterhalts.
Anforderungen nach BGH:
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- Eine schwere Verfehlung gemäß §
1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden (im Anschluss an Senatsurte
il vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559).
- Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt
regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten
auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.
"
(BGH, Beschl. v. 12. 2.2014 Az. XII ZB 607/12;
Vorinstanzen: OLG Oldenburg AG Delmenhorst)
"Der Senat hält indes eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts um 25% auf einen der Billigkeit entsprechenden Betrag vorliegend für gerechtfertigt, weil zwischen dem Bekl. und seiner Mutter seit seinem Auszug aus dem elterlichen Haushalt mit Beginn seiner Ausbildung zum Schlosser und seinem Umzug nach H. im Jahr 1960 nahezu kein persönlicher Kontakt mehr bestand. Nach der insoweit wohl auf die Beziehung zu einem minderjährigen Kind bezogenen Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 3109 = FamRZ 2004, FAMRZ Jahr 2004 Seite 1559 [FAMRZ Jahr 2004 Seite 1560]) ist im Rahmen der Eltern-Kind-Beziehung auch zu berücksichtigen, ob der Elternteil Anteil am Leben seines Kindes und seiner Entwicklung nimmt, ihm bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten zur Seite steht und ihm die Gewissheit vermittelt, ein ihm in Liebe und Zuneigung verbundener Elternteil sei für ihn da. Ob diese Ausführungen des BGH auch auf die Zeit nach der Volljährigkeit zu übertragen sind und hiervon nach dem Auszug des Bekl. aus dem elterlichen Haushalt auszugehen ist, bedarf im Hinblick auf einen mehrere Jahrzehnte fehlenden persönlichen Kontakt keiner Entscheidung." (OlG Celle v. 26.5.2010 Az. 15 UF 272/09)
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