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Mit Elisionswirkung (von lat. elidere ‚herausschlagen) wird im Sachenrecht die Wirkung der Vormerkung auf nachrangige Rechte bezeichnet, d.h. die Möglichkeit nach § 883 Abs. 2 BGB i.V.m. § 888 BGB nachrangige Recht aufgrund der Vormerkung aus dem Grundbuch löschen zu lassen (= herauszuschlagen).
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