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Einwilligung in der ZPO
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. § 263 ZPO

1. § 263 ZPO

In § 263 ZPO wird der Begriff Einwillligung nicht im Sinne des BGB verwandt. Er bedeutet hier vielmehr das Einverständnis des Beklagten, dass auch nachher gegeben werden kann. Bei einem widerspruchslosen Einlassen auf die geänderte Klag in der mündlichen Verhandlung wird die Einwilligung gemäß § 267 ZPO vermutet.

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