Die Beiordnung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (z.B. Unterhalt) gilt auch für die Vollstreckung aus dem Titel des EA-Verfahrens (§ 48 Abs. 2 S. 1 2. Alt. RVG).
Die Kosten werden der Vollstreckung werden mit dem Hauptsachegericht (nicht dem Vollstreckungsgericht) abgerechnet, ggf. Verweisungsantrag.
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