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Von einem einseitig verpflichtendem Vertrag spricht man bei Verträgen zwischen zwei Parteien, bei der nur eine Partei Hauptpflichten treffen und die andere nur Rechte aus dem Vertrag hat. Schenkung und Bürgschaft sind solche einseitig verpflichtenden Verträge.
Beispiel: A und B schließen einen Schenkungsvertrag, demgemäß A dem B ein ererbtes Ölgemälde schenkt. A wird aus diesem Vertrag klagbar auf Übereignung des Gemäldes verpflichtet, B erhält dagegen nur ein Forderungsrecht, aber keine Pflichten, auch keine Abnahmepflicht. D.h. B kann die Abnahme des Bildes, trotz des Schenkungsvertrages verweigern.
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