Von einer Einschätzungsprärogative spricht man, wenn ein Gesetz der Verwaltung auf Regierungsebene einen "politischen" Entscheidungsspielraum eröffnet, der dann nur eingeschränkt durch Gericht überprüfbar ist.
Eine solche Einschätzungsprärogative räumt z.B. § 71 Abs. 5 S. 2 GWB bezüglich der "Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung" ein, die hier ausdrücklich der gerichtlichen Kontrolle entzogen wird.
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