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Einsatzzeitpunkt/Anknüpfungszeitpunkt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit Einsatzzeitpunkt wird der Zeitpunkt genannt, zu dem die Voraussetzungen für Unterhalt gegeben sein müssen. So muss z.B. für nachehelichen Krankheitsunterhalt die Krankheits bereits zum Zeitpunkt der (Rechtskraft) der Scheidung vorgelegen haben.

Die Einsatzzeitpunkte ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesetz, d.h den jeweiligen Paragrafen, die den Anspruch begründen.

Ein Einsatzzeitpunkt kann aus Vertrauensgesichspunkten verschoben werden, wenn z.B. ein Unterhaltspflichtiger über den Zeiptunkt hinaus Unterhalt zahlt, ab dem eine Erwerbsverpflichtung besteht.

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