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Von einem Einfallstor sprechen Juristen, wenn eine Norm in einem Rechtsgebiet
die Anwendung der Normen eines anderen ("ungeliebten") Rechtsgebietes, insbesondere der
Grundrechte, ermöglicht. So wird z.B. § 242 BGB das Einfallstor für die
Grundrechte im BGB genannt.
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