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eine Handlung im natürlichen Sinn
(recht.straf.at.konkurrenzen)
    

Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn die physischen Einzelakte als Willensbetätigung auf einem Handlungsentschluß beruhen.

Das ist z.B. der Fall, wenn jemand eine Handgranate in eine Menschenmenge wirft. Dabei werden zwar mehrere Tatbestände erfüllt, Totschlag, Körperverletzung, Sachbeschädigung aber diese beruhen auf der Willensbetätigung eines Handlungsentschlusses. Schießt dagege jemand mit einer Waffe mehrfach auf verschiedene Personen so ist von mehreren Willensbetätigungen auszugehen, man kann nicht mehr von einer Handlung im natürlichen Sinn sprechen.

Kommt es bei unechten Unterlassungsdelikten zum Eintritt mehrere Erfolge, so kommt es darauf an, ob der Täter diese mit einem Rettungsakt hätte abwenden können (dann eine Unterlassung) oder ob er dafür mehrere Rettungsakte hätte vornehmen müssen (dann mehrere Unterlassungen).

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