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Von Eigentumsvermutung spricht man, wenn das Gesetz aufgrund bestimmter Tatsachen dass Eigentum an einer Sache bei einer bestimmten Person vermutet. Grundsätzlich gilt gemäß § 1006 BGB eine Eigentumsvermutung für den Besitzer einer beweglichen Sache.
Im Familienrecht gilt gegenüber dem Gläubiger abweichend von § 1006 BGB eine Eigentumsvermutung für den Ehegatten der Schuldner ist. Diese Vorschrift wird im Zwangvollstreckungsrecht um die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO ergänzt.
Beispiel: Die B-Bank hat Ansprüche aus einem vorehelich gewährten Darlehen gegen die Ehefrau des N, die D. Da diese keine Raten mehr zahlt erwirkt die Bank ein Leistungsurteil gegen die D. Wenn der Gerichtsvollzieher im Haushalt von N und D den Farbfernseher pfänden will, gilt zugunsten der B-Bank, die Vermutung, dass der Fernseher der D gehört und sich in ihrem Alleingewahrsam befindet. Daher kann der Gerichtsvollzieher den Fernseher pfänden.
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