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Eigenhändler/Eigenhändlervertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Als Eigenhändler wird ein Händler bezeichnet, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, wie z.B. der Vertragshändler. Davon zu unterscheiden ist z.B. der Kommissionär oder der Handelsvertreter.

Mit Eigenhändlervertrag wird entsprechend der Vertrag zwischen einem Eigenhändler und einem Hersteller bezeichnet, der die Rahmenbedingungen für den Absatz von Waren des Herstellers durch den Eigenhändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung festlegt. Im Eigenhändlervertrag kann z.B. Exklusivität oder eine Mindestabnahme vereinbart werden.

Vom Eigenhändlervertrag ist der Kommissionsvertrag abzugrenzen.

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