Die eidesstattliche Versicherung ist eine Möglichkeit zur Glaubhaftmachtung von Tatsachenbehauptungen vor Gericht (z.B. im Rahmen von Eilverfahren) oder Behörden. Die eidesstattliche Versicherung wird dabei "an Stelle" einer eidlichen Aussage abgegeben (= an Eides statt).
Die eidesstattliche Versicherung ist unter Hinweis auf die erfolgte Belehrung über die Rechtsfolgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung abzugeben. Sie muss eine eigene Sachverhaltsdarstellung enthalten und darf sich nicht darauf beschränken die Richtigkeit von in einem anderen Schrifstück (z.B. Antragsschrift) enthaltenen Angaben zu bestätigen (Vgl. Zöller ZPO § 294 Rn. 4).
Siehe unter eidesstattliche Versicherung, Zwangsvollstreckungsrecht.
Für das Verwaltungsverfahren ist die
eidesstattliche Versicherung in § 27 VwVfG geregelt.
Die falsche eidesstattliche Versicherung wird in § 156 StGB
bestraft. Die Mindeststrafe liegt niedriger als bei Meineid (§ 154 StGB).
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